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BVerwG, 01.07.1970 - VIII C 66.70 |
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Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- VG Augsburg, 27.01.1970 - 667 I 69
- BVerwG, 01.07.1970 - VIII C 66.70
- BVerwG, 17.02.1972 - VIII C 66.70
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 25.06.1964 - VIII C 23.63
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 01.07.1970 - VIII C 66.70
Aber auch dann, wenn schon jetzt davon ausgegangen werden könnte, daß die Berufung des Klägers auf die Einberufungsanordnungen nicht durchgreifen kann, etwa weil sich eine durch ihre ständige Handhabung bewirkte Bindung der Verwaltung nur auf vergleichbare Sachverhalte, nicht aber auf Ausnahmen von dem der Verwaltungsvorschrift zugrunde gelegten Normalfall erstreckt (BVerwGE 19, 48 [55]; Urteil vom 17. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 25.68 -), blieben die Erfolgsaussichten der Revision offen: Der Kläger, hat gegen seine Einberufung seine Unentbehrlichkeit für sein Ingenieurbüro eingewandt. - BVerwG, 10.12.1969 - VIII C 207.67
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 01.07.1970 - VIII C 66.70
Ob einem Wehrpfichtigen tatsächlich vorgehalten werden kann, er hätte die Gründung eines eigenen Betriebes im Hinblick auf die zu erwartende Einberufung unterlassen müssen, wird, im Anschluß an das zur Aufnahme in die Entscheidungssammlung bestimmte Urteil des Senats vom 10. Dezember, 1969 - BVerwG VIII C 207.67 - weiterer Klärung bedürfen (vgl. auch den wegen dieser Frage die Revision zulassenden Beschluß vom 20. Juni 1969 - BVerwG VIII B 31.69 -). - BVerwG, 05.02.1969 - VIII C 4.69
Grundrechtlich verbürgter Gleichbehandlungssatz bei Handhabung der gesetzlichen …
Auszug aus BVerwG, 01.07.1970 - VIII C 66.70
Zuständig ist im vorliegenden Verfahren das Bundesverwaltungsgericht, das in ständiger Rechtsprechung, seine Zuständigkeit für Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 und 6 VwGO annimmt, wenn es als Beschwerde- oder Revisionsgericht das Gericht der Hauptsache ist (vgl. z.B. Beschluß vom 14. September 1965 - BVerwG VII C 151.65 - und Beschluß vom 5. Februar 1969 - BVerwG VIII C 4.69 -).
- BVerwG, 14.09.1965 - VII C 151.65
Zurückweisung eines Antrages auf aufschiebende Wirkung - Zuständigkeit für die …
Auszug aus BVerwG, 01.07.1970 - VIII C 66.70
Zuständig ist im vorliegenden Verfahren das Bundesverwaltungsgericht, das in ständiger Rechtsprechung, seine Zuständigkeit für Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 und 6 VwGO annimmt, wenn es als Beschwerde- oder Revisionsgericht das Gericht der Hauptsache ist (vgl. z.B. Beschluß vom 14. September 1965 - BVerwG VII C 151.65 - und Beschluß vom 5. Februar 1969 - BVerwG VIII C 4.69 -). - BVerwG, 17.10.1968 - VIII C 25.68
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 01.07.1970 - VIII C 66.70
Aber auch dann, wenn schon jetzt davon ausgegangen werden könnte, daß die Berufung des Klägers auf die Einberufungsanordnungen nicht durchgreifen kann, etwa weil sich eine durch ihre ständige Handhabung bewirkte Bindung der Verwaltung nur auf vergleichbare Sachverhalte, nicht aber auf Ausnahmen von dem der Verwaltungsvorschrift zugrunde gelegten Normalfall erstreckt (BVerwGE 19, 48 [55]; Urteil vom 17. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 25.68 -), blieben die Erfolgsaussichten der Revision offen: Der Kläger, hat gegen seine Einberufung seine Unentbehrlichkeit für sein Ingenieurbüro eingewandt. - BVerwG, 20.06.1969 - VIII B 31.69
Zurückstellung vom Wehrdienst wegen Unentbehrlichkeit im eigenen Gewerbebetrieb - …
Auszug aus BVerwG, 01.07.1970 - VIII C 66.70
Ob einem Wehrpfichtigen tatsächlich vorgehalten werden kann, er hätte die Gründung eines eigenen Betriebes im Hinblick auf die zu erwartende Einberufung unterlassen müssen, wird, im Anschluß an das zur Aufnahme in die Entscheidungssammlung bestimmte Urteil des Senats vom 10. Dezember, 1969 - BVerwG VIII C 207.67 - weiterer Klärung bedürfen (vgl. auch den wegen dieser Frage die Revision zulassenden Beschluß vom 20. Juni 1969 - BVerwG VIII B 31.69 -).